Beschäftigungszuschuss - allgemeine Informationen

Förderung mit Job Perspektive
Individuelle Beschäftigungszuschüsse nach §16e SGB II

Arbeitgeber können einen Beschäftigungszuschuss erhalten, wenn sie langzeitarbeitslose erwerbsfähige Hilfebedürftige ab dem 18. Lebensjahr mit besonders schweren Vermittlungshemmnissen, die in der Person des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen liegen einstellen.

Zielsetzung:

Mit Hilfe dieses Förderinstrumentes sollen Kunden, die aufgrund Ihrer multiplen Hemmnisse keine Chancen auf eine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt haben, in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vermittelt werden.

Förderkonditionen

Die Höhe des Beschäftigungszuschuss richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bezug auf den konkreten Arbeitsplatz und kann bis zu 75 % Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen.
Die erste Förderphase beträgt bis zu 24 Monate. Dem kann sich eine zweite Förderphase anschließen.
Berücksichtigungsfähig ist das zu zahlende tarifliche oder wenn eine tarifliche Regelung fehlt, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche zu zahlende Arbeitsentgelt, einschließlich möglicher Einmalzahlungen und hierzu zusätzlich der Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit Ausnahme des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung.


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